FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM KIRCHENBEITRAG


  1. Warum darf die Evangelische Kirche in Österreich Kirchenbeitrag einheben?
    Aufgrund des Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung.

  2. Was geschieht mit dem Kirchenbeitrag?
    Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtgemeinde aufgeteilt.

    Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag
    • Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und weltlicher MitarbeiterInnen
    • Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher MitarbeiterInnen
    • Erwachsenenbildungseinrichtungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Frauen- und Jugendarbeit
    • Unterstützung für den Religionsunterricht
    • Kirchenmusik
    • Ökumene
    • Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
    • Hochschulseelsorge in Österreich
    • das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau 
    • Initiativen von Gemeinden und Diözesen

    Die Superintendenz finanziert mit dem Kirchenbeitrag

    • Gehälter der MitarbeiterInnen der Superintendenz
    • diakonische Projekte der Superintendenz
    • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
    • Erwachsenenbildungseinrichtungen
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Frauen- und Jugendarbeit
    • Unterstützung für den Religionsunterricht
    • Hochschulseelsorge in der Superintendenz
    • Kirchenmusik
    • Pflege und Erhaltung von Gebäuden

    Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag

    • Gehälter der MitarbeiterInnen der Pfarrgemeinde
    • diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
    • Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
    • Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen etc.)
    • Unterstützung für den Religionsunterricht
    • Sachaufwände ehrenamtlicher MitarbeiterInnen
    • Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirche, Gemeindezentrum)

  3. Wer hat die Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten? Wer ist kirchenbeitragspflichtig?
    Kirchenbeitragspflichtig ist jede(r) evangelische ChristIn mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.

  4. Wer ist von der Verpflichtung Kirchenbeitrag zu leisten ausgenommen?
    Nicht kirchenbeitragspflichtig sind SchülerInnen, Lehrlinge, StudentInnen (bis zum 27. Lebensjahr und dann weiterhin gegen Nachweis der Selbstversicherung) sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.

    Bonus: Tritt nach Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit erstmals die Kirchenbeitragspflicht ein, wird die ermittelte Beitragsgrundlage im ersten Jahr um 30%, im zweiten Jahr um 20% und im dritten Jahr um 10% reduziert!

  5. Wie wird der Kirchenbeitrag berechnet?
    Als Berechnungs-/Kirchenbeitragsgrundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres. Steuerpflichtiges Einkommen ist (einfach ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. 

    Die Kirchenbeitragsgrundlage kann durch diverse Absetzbeträge vermindert werden:

    • Absetzbetrag für AlleinverdienerInnen: EUR 15
      (AlleinverdienerInnen sind Personen die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber EhepartnerInnen haben.)
    • Der Kinderabsetzbetrag je Kind beträgt EUR 22; für Kinder mit einer Beeinträchtigung beträgt der Absetzbetrag EUR 44
    • Zusätzlich kann von der zuständigen Kirchenbeitragskommission für außerordentliche finanzielle Belastungen ein individueller Absetzbetrag auf bestimmte Zeit gewährt werden.
       

    Die Berechnung des Kirchenbeitrages erfolgt folgendermaßen: Von der ermittelten Kirchenbeitragsgrundlage (steuerpflichtiges Einkommen abzüglich möglicher Absetzbeträge) werden 1,0 % errechnet. Davon erfolgt ein feststehender Abzug von EUR 44. Zu dem so errechneten Betrag erfolgt der Zuschlag der Gemeindeumlage Ihrer Pfarrgemeinde. Diese Gemeindeumlage kann zwischen 0% und 25% betragen. Sie wird von der Pfarrgemeinde selbstständig festgelegt. Daher ist die Gemeindeumlage nicht in allen Pfarrgemeinden gleich hoch.

    Im Jahr 2021 beträgt die Gemeindeumlage der Pfarrgemeinde Johanneskirche 22,5 Prozent.

    Steuerliche Absetzbarkeit - neu

    Die evangelische Kirche in Österreich ist nach § 18 Abs. 8 EStG gesetzlich dazu verpflichtet, die ab 1.1.2017 jährlich bezahlten Kirchenbeiträge zur Berücksichtigung als Sonderausgaben in der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu melden. Ausschließlich auf Grundlage dieser Meldung können jährlich bis EUR 400 als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Sie können die Datenübermittlung bei Ihrer Kirchenbeitragsstelle schriftlich untersagen. Die Absetzung des Kirchenbeitrags bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer ist dann nicht möglich.

    Mit dem Online-Kirchenbeitragsrechner der Evangelischen Kirche können Sie Ihren individuellen Kirchenbeitrag berechnen. Die Gemeindeumlage (s.o.) ist dem hier errechneten Betrag noch hinzuzuzählen.

  6. Wie ermittelt die Kirchenbeitragsstelle die Kirchenbeitragsgrundlage?

    Da die Kirchenbeitragsstelle weder von den Finanzbehörden noch den DienstgeberInnen berechtigt ist Auskunft über die Höhe Ihres Einkommens zu verlangen, ist sie darauf angewiesen, dass Sie Ihr Einkommen offenlegen, anderenfalls muss die Kirchenbeitrags-grundlage geschätzt werden.

    Diese Schätzung erfolgt aufgrund der vorhandenen Informationen (Alter, Beruf) sowie von der Statistik Austria nach regionalen Gesichtspunkten aufbereiteten Lohn- und Gehaltsdaten (für unselbstständig Erwerbstätige) bzw. der auf Grund von Vergleichsbetrieben oder Branchendaten (für selbstständig Tätige oder Gewerbetreibende) ermittelten Beitragsgrundlage.

    Die Schätzung kann natürlich von Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen abweichen. Daher ist die Kirchenbeitragsstelle auf Ihre Mithilfe angewiesen bzw. kann eine Neuberechnung dann vornehmen, wenn Sie die Einkommensunterlagen zur Verfügung stellen.